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Alten- und Pflegeheim Haus St. Vinzenz gGmbH

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Kosten der Heimunterbringung

Am 01.01.2017 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Die Einstufung von pflegebedürftigen Menschen erfolgt nun nach neuen
Begutachtungsrichtlinien. Die Einstufung in 5 Pflegegrade ersetzt nun die 3 Pflegestufen. Durch die Überleitung wurde für jedes Alten- und
Pflegeheim nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil errechnet. Jeder Bewohner- in den PG 2- 5 - zahlt nun den gleichen Eigenanteil je nach Zimmerkategorie.

Preisliste Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege Preisliste stationär

Vollstationäre Pflege


Nach § 43 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen:
Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat:


  • 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.



Kurzeit- und Verhinderungspflege


Nach § 42 SGB XI Kurzzeitpflege:

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:


1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder


2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 612 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.

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